Zweifelt ein Patient ein gerichtlich angeordnetes Gutachten an, kann sein Anwalt oder seine Anwältin bei Gericht beantragen, nach §109 SGG ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen. In diesem Fall schlägt der Kläger oder die Klägerin den Gutachter vor, der dann aber wiederum vom Gericht als Sachverständiger bestellt wird.
Gerne können sich Rechtsanwälte bei Anfragen zu oben genannten Themenbereiche an unsere Praxis wenden. Unser Arzt Dr. Schata nimmt sich gerne Zeit, den Fall möglichst präzise zu beurteilen.